Satzung

Turnverein Isselhorst von 1894 e.V. (TVI) S a t z u n g

1. Name – Sitz

1.1. Der Turnverein Isselhorst von 1894 e.V. wurde am 13.3.1894 gegründet, 1945 gemäß der Auflösung aller sporttreibenden Vereine durch die alliierten Streitkräfte ebenfalls aufgelöst, am 22.9.1945 unter der Bezeichnung „Turn- und Sportverein Isselhorst von 1894“ neu gegründet und am 25.6.1949 durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung wieder in „Turnverein Isselhorst von 1894“ umbenannt.
1.2. Sitz des Vereins ist Gütersloh-Isselhorst. Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Gütersloh eingetragen.

2. Ziele – Aufgaben

2.1. Parteipolitisch neutral vertritt der TVI den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Die im Selbstverständnis des Vereins begründeten Leibesübungen im Sinne Friedrich Ludwig Jahns ermöglichen die kommunikative und sportliche Förderung von Einzelnen und Gruppen auf der Basis des Breiten- und Leistungssports der verschiedenen Disziplinen, der Unterstützung der Jugendpflege, der Förderung der Geselligkeit und der Freizeitgestaltung, der Pflege der Muttersprache, des Brauchtums und des Liedes sowie der Bestrebungen kultureller Art.
2.2. Für den Fall der Änderung oder Aufnahme weiterer Aufgaben oder Sportarten ist ein Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erforderlich.
2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 1.1.1977.
2.4. Das Vereinsvermögen darf nur satzungsgemäß, zweckentsprechend und angemessen verwandt werden.
2.5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Rechtsgrundlage

3.1. Die Rechtsgrundlagen des TVI sind diese Satzung und die Ordnungen, die der Verein zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Sie gelten verbindlich für alle Mitglieder des Vereins.
3.2. Soweit Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Fach- und Dachverbände nicht im Widerspruch zu dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins stehen, insbesondere der Fachverbände, denen die einzelnen Abteilungen des Vereins mit ihren Mitgliedern angeschlossen sind, werden sie anerkannt.
3.3. Ist die Mitgliedschaft einzelner Abteilungen des TVI zu Fachverbänden gegeben, so gehören die Mitglieder des Vereins dieser Abteilung automatisch dazu.
3.4. Satzungsänderungen können nur durch eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
3.5. Satzungsänderungsanträge sind den Mitgliedern spätestens mit der Einberufung bekannt zu geben.
3.6. Beschlüsse und erlassene Ordnungen sind den Vereinsmitgliedern in geeigneter Form (Vereinsmitteilung, Aushang, Presse) bekannt zu geben.

4. Vereinsjugend

4.1. In der Vereinsjugend sind die Mädchen und Jungen aller Abteilungen zusammengeschlossen.
4.2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst gemäß der Vereinsordnung. Über die Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen Mittel entscheidet sie selbst. Die Verwendung der erhaltenen Mittel ist dem Vorstand in einer Anlage zum Jahresbericht nachzuweisen.
4.3. Der Vorsitzende des Jugendausschusses, oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, hat Sitz und Stimme im Vereinsvorstand.
4.4. Die Jugendordnung sowie Änderungen derselben werden durch die Vereinsjugend beschlossen.
4.5. Die Jugendordnung ist ein Bestandteil dieser Satzung.

5. Mitgliedschaft

5.1. Dem Turnverein Isselhorst gehören aktive, passive, fördernde und Ehrenmitglieder an.
5.2. Die Aufnahme erfolgt nach vorausgegangenem schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung).
5.3. Durch die Aushändigung des Mitgliederausweises und der Satzung wird die Aufnahme in den TVI bestätigt. Mit der Aufnahme wird die Satzung des Vereins anerkannt.
5.4. Des Einverständnisses des oder der gesetzlichen Vertreter bedarf es bei der Aufnahme oder bei dem Austritt von Minderjährigen.
5.5. Bei Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist der Einspruch innerhalb eines Monats zulässig. Über den Einspruch selbst entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung ist endgültig.
5.6. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ist ein Mitglied stimm- und wahlberechtigt.

6. Ende der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
6.2. Kündigungen sind schriftlich an den Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum 31.12. bzw. 30.6. zu richten.
6.3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat, gegen die Satzung und Bestrebungen des Vereins verstößt, mit der Beitragszahlung ohne Stundung länger als ½ Jahr im Verzug ist, sich innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhaft benimmt.
6.4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb zwei Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.

7. Beiträge

7.1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Beiträge und des Aufnahmebetrages. Mit der Aufnahme verpflichtet sich jedes Mitglied zur pünktlichen Beitragszahlung. Bei der Aufnahme ist mindestens ein Jahresbeitrag zu entrichten.
7.2. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

8. Ehrungen

8.1. Die silberne Vereinsnadel wird nach einer Mitgliedschaft von 25 Jahren, mit der Zahl „40“ nach einer Mitgliedschaft von 40 Jahren verliehen. Die goldene Vereinsnadel wird nach einer Mitgliedschaft von 50 Jahren, mit der Zahl „60“ nach einer Mitgliedschaft von 60 Jahren verliehen.
8.2. Nach einer Mitgliedschaft von 70 Jahren erhalten die Mitglieder den Vereins-Ehrenbrief.

9. Ehrenmitglieder

9.1. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben können auf Vorschlag durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

10. Versicherung der Mitglieder

10.1. Der Verein verpflichtet sich, seine Mitglieder während der Ausübung der Vereinstätigkeit gegen Unfall zu versichern. Ein Rechtsanspruch gegen den Verein oder einzelne Mitglieder besteht nicht. Unfälle in Ausübung der Vereinstätigkeit sind spätestens am nächsten Tage dem Sozialwart anzuzeigen.

11. Organe des Vereins

11.1. Geschäftsführender Vorstand
11.1.1. Zusammensetzung: Vorsitzender, 2 Stellvertreter, Schatzmeister
11.1.2. Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Der TVI wird von je 2 Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB in gerichtlichen und außer Gerichtlichen Angelegenheiten gemeinsam vertreten; zur Vertretung berechtigt sind der/die Vorsitzende, dessen Stellvertreter und oder der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin. Ein Tätigkeitsbericht und ein Bericht zur Lage der Vereinsarbeit sind in der Jahreshauptversammlung anzugeben.
11.2. Vorstand
11.2.1. Zusammensetzung: Vorsitzender, 2 Stellvertreter, Schatzmeister, Frauenwartin, Jugendwart, Sozialwart, Pressewart, bis zu 4 Beisitzer, Abteilungsleiter bzw. Vertreter im Verhinderungsfalle.
11.2.2. Die Vereinsgeschäfte werden in der Regel von der Geschäftsstelle nach den Maßgaben des Vorstandes wahrgenommen. Sie wird von einem Geschäftsführer geleitet, welcher vom geschäftsführenden Vorstand berufen wird.
11.2.3. „Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden.“
11.3. Mitgliederversammlung
Sämtliche stimmberechtigten Mitglieder des Vereins sind die Mitgliederversammlung.
11.4. Kassenprüfer
In der Jahreshauptversammlung werden die beiden Kassenprüfer gewählt. Der jeweils am längsten
Tätige Kassenprüfer scheidet aus.

12. Aufgaben der Vereinsorgane

12.1. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und nimmt seine Führung wahr. Gegenüber der Mitgliederversammlung ist er verantwortlich für die korrekte Erledigung der Vereinsgeschäfte.
12.2. Er verwaltet das Vereinsvermögen, die Mitgliedsbeiträge und die Zuwendungen an den Verein.
12.3. Der Vorstand entscheidet über die notwendigen Anschaffungen von Geräten, Materialien, Einrichtungsgegenständen, Einsprüche der Mitglieder und sonstigen Angelegenheiten des Vereins. Er hat die Mitgliederversammlung einzuberufen und den Jahresbericht zu erstatten.
12.4. Zur Durchführung seiner Aufgeben bedient sich der Vorstand:
a. des Vorsitzenden, der die Leitung der Mitgliederversammlung, der Sitzungen des Vorstandes, die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane und die Vertretung des Vereins übernimmt,
b. der Stellvertreter, die den Vorsitzenden vertreten und unterstützen,
c. der Geschäftsstelle zur Erledigung der administrativen Aufgaben,
d. Des Schatzmeisters, der das Vereinsvermögen verwaltet, sonstige Kassengeschäfte erledigt und für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich ist,
e. der Frauenwartin, die die Belange der weiblichen Mitglieder des Vereins wahrnimmt,
f. des Jugendleiters, der die Jugendarbeit wahrnimmt,
g. aller weiteren Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiter innerhalb ihrer Zuständigkeit.
12.5. Der Mitgliederversammlung obliegt:
Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, die Entscheidung über die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, die jährliche Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebetrages, die Entgegennahme des Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden, die Abteilungsleiter, die Kassenprüfer und die Genehmigung des Protokolls.
12..6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt rechtzeitig, mindestens aber 2 Wochen vorher durch Bekanntgabe in der Tagespresse und Aushang.
12.7. Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens eine Woche vor der Versammlung bei dem geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.
12.8. Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter, die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Sind mehr als die Hälfte der gemäß Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer bei Beschlussfassung nicht anwesend, so tritt Beschlussunfähigkeit ein. Die Beschlussunfähigkeit muss allerdings durch den Versammlungsleiter vorher festgestellt und im Protokoll vermerkt werden.
12.9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzugerufen, wenn und so oft es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder unter
schriftlicher Angabe der Gründe dies bei dem Vorstand beantragen.
12.10. Mindestens einmal jährlich haben die Kassenprüfer die Kassengeschäfte zu prüfen, insbesondere hinsichtlich der bestimmungsmäßigen Anwendung der Gelder, der korrekten Buchführung und der Vollzähligkeit der Belege. Darüber haben sie in der Jahreshauptversammlung zu berichten und um Entlastung zu bitten.

13. Änderung der Satzung des Vereins

Eine Änderung der Vereinssatzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Der Änderungsantrag muss in der Einladung bekannt gegeben werden.

14. Auflösung des Vereins

14.1. Mit Zweidrittelmehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden, sofern bei der Abstimmung 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Mit der Einladung muss der Auflösungsantrag bekannt gegeben werden.

14.2. Im Falle der Auflösung oder des Erlöschens des Vereins geht das Vermögen an die Stadt Gütersloh über. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Turn- und Sportwesens im Ortsteil Isselhorst zu verwenden.

Mit dem Tage der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Gütersloh tritt diese Satzung in Kraft. Alle früheren Satzungen sind damit erloschen.

Der Vorstand